
Ein wesentliches Ziel der EASA ist die Vereinheitlichung der Luftfahrtanforderungen und -standards innerhalb der EASA Mitgliedstaaten. Dadurch soll z.B. ein grenzabschreitender UAS Betrieb ohne viel administrativen Aufwand möglich sein. Was dahinter steckt und welche Auflagen der Betreiber zu berücksichtigen hat, beschreibt dieser Blogbeitrag.
Wichtig für die folgende Erklärung ist die Unterscheidung zwischen Registrierungsstaat und Mitgliedstaat. Ersteres ist gemäß EASA das Land in dem der UAS-Betreiber seine Betriebsgenehmigung für Flüge in der speziellen Kategorie gemäß Artikel 12 der DVO (EU) 2019/947 erwirkt hat. Der Begriff Mitgliedstaat wird im Zusammenhang mit dieser Erklärung als das Land (außerhalb des Registrierungsstaats) bezeichnet, in dem der UAS-Betreiber beabsichtigt zu fliegen.
Zur Verdeutlichung der Thematik wurde ein Cross-Border Flug von Deutschland nach Polen gewählt, an dem die Anforderungen erklärt werden.
Beispielflug
Flugroute von Deutschland nach Polen
- UAS Betreiber: Mustermann GmbH
- Firmensitz: Berlin, Deutschland
- Registrierungsstaat & zus. Behörde: Deutschland, LBA
- Mitgliedstaat & zus. Behörde: Polen, Civil Aviation Authority Polen
Genereller Ablauf
Beabsichtigt der UAS Betreiber, einen Betrieb, für den eine Betriebsgenehmigung erforderlich ist, in einem anderen Mitgliedstaat (z.B. Polen) als dem Registrierungsstaat (z.B. Deutschland) durchzuführen, müssen alle erforderlichen Genehmigungen für diesen Betrieb vom Registrierungsstaat (LBA) eingeholt werden. Das heißt, der UAS Betreiber muss im Besitz einer Betriebsgenehmigung sein, welche das für geplante Betriebsvorhaben (z.B. Flughöhe, UAS Typ, Betriebsart etc.) gültig ist. Das gilt nicht für Betreiber, welche im Besitz eines Betreiberzertifikats (kurz LUC) sind und die entsprechenden Privilegien für z.B. grenzüberschreitende Flüge besitzen.
Wurde dem UAS Betrieb bereits eine Betriebsgenehmigung ausgestellt, sind die folgenden nächsten Schritte durch den UAS-Betreiber erforderlich:
1.) Ermittlung der geltenden örtlichen Bedingungen im Betriebsgebiet (Polen) Z.B. Luftraum, Flugplätze, Personendichte, Besonderheiten etc.
2.) Anpassung der vorhandenen Betriebsverfahren, sofern erforderlich Z.B. Anpassung der Bodenrisiko-Mitigationsmaßnahmen: Notfallplan (M3) oder strategische Reduktion der Personendichte (M1)
3.) Antrag auf einen grenzüberschreitenden Betrieb in dem Land (Polen) in dem geflogen werden soll Dem Antrag müssen die folgenden Dokumente beigefügt werden:
(i) eine Kopie der Betriebsgenehmigung oder eine Kopie der LUC Privilegien;
(ii) die Kapitel/Abschnitte des Operation Manual die geändert wurden, um die örtlichen Bedingungen zu erfüllen vgl. Punkt 2 (wenn erforderlich)
(iii) Nachweise über die Einhaltung der geänderten Verfahren (siehe Ziffer ii) entsprechend dem Grad der Robustheit der Mitigationsmaßnahmen
Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats (Civil Aviation Authority Polen) sollte die vom UAS-Betreiber vorgelegten Informationen unverzüglich auswerten und überprüfen ob die angepassten Verfahren/Mitigationsmaßnahmen für das geplante Fluggebiet die örtlichen Bedingungen korrekt berücksichtigen.
Sobald die zuständige Behörde des Mitgliedstaats (Civil Aviation Authority Polen) sich vergewissert hat, sollte Sie der zuständigen Behörde des Registrierungsstaats (LBA) und dem UAS-Betreiber die Bestätigung übermitteln, dass der Betrieb in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der geltenden nationalen Vorschriften erfolgt. Nach Erhalt der Bestätigung der Annehmbarkeit kann der Betreiber des UAS seinen Betrieb aufnehmen.
Das Operation Manual darf gemäß EASA in Englisch oder in der Sprache des Mitgliedstaats verfasst werden. Findet häufig grenzüberschreitender Betriebs in verschiedenen Mitgliedstaaten statt, ist ein Operation Manual (OM) in englischer Sprache empfehlenswert.
Zusätzliche Informationen für LUC Betreiber
Ein UAS-Betreiber, der Inhaber einer LUC ist und über entsprechenden Rechte verfügt, kann den Betrieb ohne Einhaltung der oben genannten Verfahren durchführen. Der UAS-Betreiber muss jedoch:
1.) dem Mitgleidstaat (Civil Aviation Authority Polen) einen Antrag unter Verwendung des in Artikel 13 Absatz 1 AMC1 vorgesehenen Formulars vorlegen und Folgendes beifügen:
(i) eine Kopie der gemäß Punkt UAS.LUC.050 des Anhangs der UAS-Verordnung erhaltenen Genehmigungsbedingungen;
(ii) den/die Standort(e) des geplanten Betriebs gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der UAS-Verordnung.
2.) Beinhaltet die LUC Genehmigung das Privileg, die örtlichen Bedingungen zu bewerten und die Risiko-Mitigationsmaßnahmen an anderen Standorten anzuwenden, kann der UAS-Betreiber mit dem Betrieb beginnen, sobald er die Bestätigung des Eingangs und der Vollständigkeit des Antrags erhalten hat.
3.) Beinhaltet die LUC Genehmigung kein Privileg zur Bewertung der örtlichen Gegebenheiten und/oder zur Anwendung von Mitigationsmaßnahmen an anderen Standorten, darf der UAS-Betreiber den Betrieb erst aufnehmen, nachdem er die Bestätigung erhalten hat, dass die aktualisierten Minderungsmaßnahmen und -verfahren für den/die vorgesehenen Standort(e) zufriedenstellend sind (siehe Vorlage gemäß Artikel 13 Absatz 2 AMC1).
Bei Fragen zur Ihrem Cross-Border Flugvorhaben seht Ihnen Dronesolut. gerne mit fachlicher Expertise zur Seite.