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    Drohnenflüge in Kontrollzonen: Was sich am 6. August 2026 ändert

    Zuletzt aktualisiert: 4.8.2026Von rene-wagner

    Drohnenflüge in Kontrollzonen: Was sich am 6. August 2026 ändert

    Stand: 4. August 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten · Autor: René Wagner, M.Eng., Dronesolut Aviation GmbH


    Kurzantwort

    Ab dem 6. August 2026 teilt die DFS die Kontrollzonen der von ihr betreuten Flughäfen für den UAS-Betrieb in vier Zonen ein. In Zone 1 — dem Bereich unmittelbar über und um den Flughafen — ist unabhängig von der Flughöhe immer eine individuelle Flugverkehrskontrollfreigabe erforderlich. In den Zonen 2 bis 4 gilt die Freigabe automatisch, sofern sämtliche Bedingungen der neuen Allgemeinverfügung NfL 2026-1-3960 eingehalten werden. Die zulässigen Höhen steigen dabei nach außen hin an: 25 Meter in Zone 2, 45 Meter in Zone 3 und bis zu 100 Meter in Zone 4. Neu ist außerdem eine Regelung für hindernisnahe Flüge, die Inspektionen an hohen Bauwerken erheblich erleichtert. Die bisherige Allgemeinverfügung NfL 2023-1-2705 wird aufgehoben.


    Auf einen Blick

    Gültig ab 6. August 2026
    Rechtsgrundlage § 21 Abs. 1 Nr. 5 LuftVO; Allgemeinverfügung NfL 2026-1-3960
    Ersetzt NfL 2023-1-2705
    Betroffen Kontrollzonen von 15 Flughäfen mit DFS-Flugplatzkontrolle
    Zone 1 Immer individuelle Freigabe, Vorlaufzeit in der Regel 14 Tage
    Zonen 2–4 Allgemeine Freigabe bei vollständiger Einhaltung aller Auflagen
    Neu möglich VLOS, BVLOS und Schwarmflug — jeweils unter Bedingungen
    Antragstellung ais.dfs.de
    Zonendaten AIP-Ergänzung (SUP), Geländehöhe über die Dronesolut Suite

    Warum diese Änderung relevant ist

    Kontrollzonen sind für professionelle Drohnenbetreiber seit Jahren ein Planungsproblem. Sie liegen dort, wo auch die Aufträge sind: über Industrieanlagen, Gewerbegebieten, Bahnstrecken und Wohnbebauung am Stadtrand. Die bisherige Regelung erlaubte im Wesentlichen 50 Meter über Grund — alles darüber bedeutete Einzelantrag mit entsprechender Vorlaufzeit.

    Die Neuregelung ändert daran zwei Dinge grundlegend. Erstens differenziert sie räumlich: Wer weit genug vom Flughafen entfernt startet, darf deutlich höher fliegen als bisher. Zweitens führt sie eine Regelung für hindernisnahe Flüge ein, die für Inspektionsbetriebe der eigentliche Durchbruch sein dürfte.

    Gleichzeitig steigt die Anforderung an die Vorbereitung. Die maximale Flughöhe ist nicht länger eine feste Zahl, sondern das Ergebnis einer Rechnung aus Zone, Flugplatzhöhe und Geländehöhe am Aufstiegsort. Wer das im Kopf überschlägt, liegt schnell daneben.


    Welche Flughäfen betroffen sind

    Die neuen Verfahren gelten in den Kontrollzonen dieser 15 Flughäfen mit DFS-Flugplatzkontrolle:

    Berlin Brandenburg · Bremen · Dresden · Düsseldorf · Erfurt-Weimar · Frankfurt Main · Hamburg · Hannover · Köln/Bonn · Leipzig/Halle · München · Münster/Osnabrück · Nürnberg · Saarbrücken · Stuttgart

    Wichtig — und in vielen Zusammenfassungen unterschlagen: Nicht alle deutschen Kontrollzonen werden von der DFS selbst betreut. Für Flugplätze mit Flugplatzkontrolle durch die DFS Aviation Services GmbH — darunter Braunschweig, Dortmund, Friedrichshafen, Karlsruhe/Baden-Baden, Lahr, Memmingen, Mönchengladbach, Niederrhein und Paderborn — gilt eine eigene, parallele Allgemeinverfügung, die zum selben Datum in Kraft tritt. Weitere Kontrollzonen unterliegen den Regelungen anderer Flugsicherungsorganisationen.

    Wer seinen Flughafen in der 15er-Liste nicht findet, darf daraus also nicht schließen, dass sich für ihn nichts ändert. Der erste Schritt ist immer: Wer erbringt an diesem Flugplatz die Flugplatzkontrolle?


    Die vier Zonen

    Schematische Darstellung der Kontrollzone mit den vier UAS-Zonen: Zone 1 über dem Flughafen und den Bahnschwellen, Zone 2 im 4-km-Radius, Zone 3 im 6-km-Radius, Zone 4 im übrigen Bereich der Kontrollzone
    Schematische Zoneneinteilung der Kontrollzone: Zone 1 (Flughafen und Bahnkorridore), Zone 2 (4 km), Zone 3 (6 km) und Zone 4 (übrige Kontrollzone). Quelle: DFS Deutsche Flugsicherung, Allgemeinverfügung NfL 2026-1-3960.

    Die Kontrollzone wird für UAS-Zwecke in einen Innen- und einen Außenbereich geteilt. Der Innenbereich ist Zone 1, der Außenbereich umfasst die Zonen 2 bis 4.

    Zone Räumliche Abgrenzung
    1 Der Bereich über dem Flughafen sowie im Umkreis von 1 km um dessen Begrenzung; zusätzlich 5 km vor und hinter den Bahnschwellen in einem Korridor von je 1 km beidseits der Bahnmittellinie. Deckungsgleich mit dem geografischen Gebiet nach § 21h Abs. 3 Nr. 2 LuftVO.
    2 Innerhalb eines 4-km-Radius um den Flugplatzbezugspunkt, soweit außerhalb von Zone 1
    3 Innerhalb eines 6-km-Radius um den Flugplatzbezugspunkt, soweit außerhalb der Zonen 1 und 2
    4 Der gesamte übrige Bereich der Kontrollzone

    Die konkreten Zonengrenzen und Flugplatzhöhen werden als Ergänzung (SUP) im Luftfahrthandbuch Deutschland veröffentlicht. Die Geländehöhe am Aufstiegsort kann über die Dronesolut Suite ermittelt werden.


    Zone 1: immer Einzelantrag

    Im CTR-Innenbereich ändert sich am Grundsatz nichts: Dort ist unabhängig von der geplanten Flughöhe stets eine individuelle Flugverkehrskontrollfreigabe erforderlich. Der Antrag läuft online über ais.dfs.de. Die Rückmeldung kommt per E-Mail und enthält, ob die Freigabe erteilt wird beziehungsweise wie sie einzuholen ist, sowie die geltenden Auflagen.

    Kalkulieren Sie 14 Tage Vorlaufzeit ein. Das ist der von der DFS genannte Regelwert für die Bearbeitung — und der Punkt, an dem die meisten Projekte in Zeitnot geraten. Für Betreiber mit wiederkehrenden Einsätzen im Innenbereich heißt das: Fluggebiete vorausschauend beantragen, nicht auftragsbezogen.


    Zonen 2 bis 4: allgemeine Freigabe mit Rechenaufgabe

    In den Zonen 2 bis 4 gilt die Freigabe automatisch — aber nur, wenn sämtliche Auflagen und Bedingungen der Allgemeinverfügung eingehalten werden. Fällt eine einzige Bedingung weg, entfällt die allgemeine Freigabe insgesamt und es bleibt nur der Einzelantrag.

    Die grundsätzlich freigegebenen Höhen:

    Zone Maximale Flughöhe
    2 25 m über Flugplatzhöhe oder über Grund — der kleinere Wert gilt
    3 45 m über Flugplatzhöhe oder über Grund — der kleinere Wert gilt
    4 100 m über Flugplatzhöhe oder 50 m über Grund — der größere Wert gilt

    Liegt der Aufstiegsort in Zone 4 unterhalb der Flugplatzhöhe, sind 100 Meter über Grund zulässig.

    Warum das eine Rechnung und keine Tabelle ist

    Der Fernpilot muss künftig drei Größen zusammenbringen: die Zone, in der das Fluggebiet liegt, die Geländehöhe am Aufstiegsort und die Flugplatzhöhe. Erst daraus ergibt sich die zulässige Höhe über Grund.

    Zwei Beispiele bei einer Flugplatzhöhe von 48 m MSL, Aufstieg in Zone 4:

    Aufstiegsort auf 55 m MSL. Der Ort liegt 7 Meter über der Flugplatzhöhe. 100 − 7 = 93 Meter. Verglichen mit den 50 Metern über Grund gilt der größere Wert: 93 Meter über Grund.

    Aufstiegsort auf 105 m MSL. Der Ort liegt 57 Meter über der Flugplatzhöhe. 100 − 57 = 43 Meter. Das ist weniger als 50, also gelten die 50 Meter über Grund.

    Die Logik dahinter ist einleuchtend: Maßgeblich ist der Abstand zur Anfluggrundlinie, nicht zum Boden. Wer auf einer Anhöhe startet, ist dem anfliegenden Verkehr näher — und darf entsprechend weniger hoch.

    In der Praxis heißt das: Diese Rechnung gehört in die Flugvorbereitung, dokumentiert und nachvollziehbar. Ein Fernpilot, der bei der Vor-Ort-Kontrolle nicht erklären kann, wie er auf seine Höhengrenze gekommen ist, hat ein Problem — unabhängig davon, ob er sie tatsächlich eingehalten hat.

    Rechner: maximal zulässige Flughöhe in der Kontrollzone

    Zone

    Die Geländehöhe am Aufstiegsort kann über die Dronesolut Suite ermittelt werden.

    Ergebnis

    93Meter über Grund

    Der Aufstiegsort liegt 7 m über der Flugplatzhöhe: 100 − 7 = 93 m. Verglichen mit 50 m über Grund gilt der größere Wert: 93 m.

    Orientierungshilfe ohne Gewähr. Verbindlich ist allein NfL 2026-1-3960. Die Geländehöhe am Aufstiegsort sollte über die Dronesolut Suite ermittelt werden. Stand: 4. August 2026.


    Der hindernisnahe Flug: die eigentliche Neuerung

    Für Inspektionsbetriebe ist dies der wichtigste Absatz der gesamten Regelung. Im CTR-Außenbereich besteht eine allgemeine Freigabe auch dann, wenn der Flug hindernisnah durchgeführt wird — und zwar unabhängig von der Höhe des Hindernisses.

    Als hindernisnah gilt ein Flug, bei dem sich das UAS zu keinem Zeitpunkt weiter als 30 Meter seitlich und 15 Meter oberhalb eines Hindernisses befindet.

    Beispiel: Ein 150 Meter hohes Windrad in Zone 4. Unter Einhaltung des Korridors sind Flüge bis 165 Meter über Grund von der allgemeinen Freigabe gedeckt — also weit oberhalb dessen, was ohne diese Regelung möglich wäre.

    Damit werden Inspektionen an Windenergieanlagen, Schornsteinen, Masten, Brücken und Hochhäusern in Kontrollzonen ohne Einzelantrag möglich. Das entlastet genau die Einsätze, die bisher am zuverlässigsten in der 14-Tage-Warteschleife landeten.

    Der Preis dafür ist Präzision. „Zu keinem Zeitpunkt" ist wörtlich zu nehmen und schließt Anflug, Umsetzen zwischen Bauteilen und Rückflug ein. Wer den Korridor beim Positionswechsel verlässt, verliert die Freigabe für diesen Moment. Das ist ein Verfahrensthema, kein Höhenthema — und es gehört als solches ins Betriebshandbuch.


    Die Bedingungen, die man nicht überlesen darf

    Die allgemeine Freigabe steht unter Auflagen, die in der Praxis mehr Aufmerksamkeit verdienen als die Höhentabelle. Der Fernpilot muss unter anderem:

    • vor Flugbeginn prüfen und sicherstellen, dass alle sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind — Betriebsgenehmigung, keine Flugbeschränkungs- oder Verbotsgebiete, geografische Gebiete nach § 21h LuftVO, kein autonomer Betrieb. Die FVK-Freigabe ersetzt nichts davon.
    • damit rechnen, keine Verkehrsinformation über anderen bemannten oder unbemannten Verkehr von der Flugplatzkontrollstelle zu erhalten
    • jederzeit mit anderem Verkehr rechnen und ihn selbst erkennen
    • Kollisionen vermeiden und bemannten Luftfahrzeugen ausweichen — die Verantwortung liegt vollständig beim Fernpiloten
    • eine Bodensicht von mindestens 800 Metern sicherstellen
    • akzeptieren, dass kein Anspruch auf Erteilung einer individuellen Freigabe besteht. Die Flugplatzkontrollstelle kann Freigaben an weitere Auflagen knüpfen, verweigern oder zurückziehen — insbesondere bei hohem Verkehrsaufkommen.

    Neu ist außerdem, dass VLOS, BVLOS und Schwarmflüge grundsätzlich ermöglicht werden. Grundsätzlich heißt: unter den genannten Bedingungen und unbeschadet aller übrigen Anforderungen, insbesondere einer erforderlichen Betriebsgenehmigung.

    Die 800-Meter-Bodensicht ist ein häufig unterschätztes Kriterium. Sie ist keine Empfehlung, sondern Voraussetzung der Freigabe. Fällt sie im Einsatz darunter, entfällt die Freigabe — der Flug ist zu beenden. Das gehört als Abbruchkriterium in die Wetterprüfung der Vorflugcheckliste, nicht in eine Fußnote.


    Was Betreiber jetzt konkret tun sollten

    Die Regelung ist überwiegend eine Erleichterung. Sie erhöht aber die Anforderungen an Vorbereitung und Nachweisführung — und genau dort entstehen bei behördlichen Prüfungen die Beanstandungen.

    Sofort:

    1. Zuständigkeit klären. Wer erbringt an Ihren Fluggebieten die Flugplatzkontrolle — DFS, DFS Aviation Services oder eine andere Organisation? Davon hängt ab, welche Verfügung für Sie gilt.
    2. Bestehende Einzelfreigaben prüfen. Welche Ihrer bisherigen Anträge werden durch die allgemeine Freigabe entbehrlich? Und welche laufenden Freigaben sind von der Aufhebung der alten Verfügung betroffen?
    3. Fluggebiete neu bewerten. Für jedes Fluggebiet in einer Kontrollzone: Zone bestimmen, Flugplatzhöhe und Geländehöhe erfassen, zulässige Höhe berechnen und dokumentieren.

    Innerhalb der nächsten Wochen:

    1. Betriebshandbuch anpassen. Verweise auf NfL 2023-1-2705 laufen ins Leere. Wo Ihr OM Verfahren für Kontrollzonen beschreibt, müssen diese die Zonenlogik, die Höhenberechnung und gegebenenfalls den hindernisnahen Flug abbilden.
    2. Vorflugcheckliste ergänzen. Zone, berechnete Höhengrenze und die 800-Meter-Bodensicht gehören als prüfbare Punkte hinein — mit dokumentiertem Ergebnis, nicht nur als Erinnerung.
    3. Fernpiloten einweisen und dokumentieren. Die Einweisung in eine geänderte Rechtslage ist nachweispflichtig. Ein Aktenvermerk mit Datum, Inhalt und Teilnehmern reicht — er muss aber existieren.
    4. Verfahren für hindernisnahe Flüge schreiben, falls Sie diese Erleichterung nutzen wollen. Ohne beschriebenes Verfahren zur Einhaltung des 30/15-Korridors ist die Berufung darauf im Zweifel nicht belastbar.

    Punkt 4 bis 6 sind erfahrungsgemäß die, die liegen bleiben — und die in Audits als Beanstandung zurückkommen. Ein Betriebshandbuch, das auf eine aufgehobene Allgemeinverfügung verweist, ist ein leicht auffindbarer Befund.


    Häufige Fragen

    Gilt die neue Regelung für alle deutschen Kontrollzonen?

    Nein. Die hier beschriebene Allgemeinverfügung betrifft die Kontrollzonen von 15 Flughäfen mit DFS-Flugplatzkontrolle. Für Flugplätze, an denen die DFS Aviation Services GmbH oder eine andere Organisation die Flugplatzkontrolle erbringt, gelten eigene Regelungen.

    Brauche ich trotz allgemeiner FVK-Freigabe eine Betriebsgenehmigung?

    Ja, sofern Ihr Betrieb eine erfordert. Die Flugverkehrskontrollfreigabe betrifft ausschließlich die Nutzung des kontrollierten Luftraums. Alle übrigen Anforderungen — Betriebskategorie, Betriebsgenehmigung, geografische Gebiete nach § 21h LuftVO, Zustimmungen Dritter — bleiben davon unberührt und sind vor jedem Flug eigenständig zu prüfen.

    Wie hoch darf ich in Zone 4 konkret fliegen?

    Das hängt vom Verhältnis zwischen Flugplatzhöhe und Geländehöhe am Aufstiegsort ab. Als Formel: 100 Meter minus der Differenz, um die der Aufstiegsort über der Flugplatzhöhe liegt — mindestens jedoch 50 Meter über Grund. Liegt der Aufstiegsort unterhalb der Flugplatzhöhe, gelten 100 Meter über Grund.

    Was gilt beim hindernisnahen Flug?

    Bleibt das UAS zu jedem Zeitpunkt innerhalb von 30 Metern seitlich und 15 Metern oberhalb eines Hindernisses, besteht im CTR-Außenbereich eine allgemeine Freigabe — unabhängig von der Höhe des Hindernisses. Bei einem 150 Meter hohen Bauwerk sind das 165 Meter über Grund.

    Sind BVLOS-Flüge in Kontrollzonen jetzt erlaubt?

    Die Neuregelung ermöglicht BVLOS-Betrieb grundsätzlich. Das ersetzt aber keine der übrigen Voraussetzungen: Ein BVLOS-Betrieb erfordert weiterhin eine entsprechende Betriebsgenehmigung mit den dafür nachgewiesenen Mitigationen.

    Wie lange dauert eine individuelle Freigabe?

    Die DFS nennt eine Vorlaufzeit von in der Regel 14 Tagen für die Bearbeitung. Ein Anspruch auf Erteilung besteht nicht.

    Wo finde ich die Zonengrenzen für meinen Flughafen?

    Als Ergänzung (SUP) im Luftfahrthandbuch Deutschland. Die Geländehöhe am Aufstiegsort kann über die Dronesolut Suite ermittelt werden.

    Muss ich mein Betriebshandbuch anpassen?

    Wenn es Verfahren für den Betrieb in Kontrollzonen enthält oder auf die aufgehobene NfL 2023-1-2705 verweist: ja. Eine Änderung des OM ist der zuständigen Behörde nach den Vorgaben Ihrer Betriebsgenehmigung anzuzeigen beziehungsweise genehmigen zu lassen.


    Fazit

    Die Neuregelung ist ein echter Fortschritt — besonders für Inspektionsbetriebe, denen der hindernisnahe Flug lange verwehrte Einsätze öffnet. Sie verlagert aber Verantwortung: von der Behörde, die vorher jeden Einzelfall prüfte, zum Betreiber, der die zulässige Höhe künftig selbst korrekt ermittelt und die Einhaltung sämtlicher Bedingungen sicherstellt.

    Wer Fluggebiete, Höhengrenzen und Prüfpunkte systematisch verwaltet, gewinnt durch diese Regelung Zeit und Auftragsspielraum. Wer sie im Kopf mitführt, tauscht Bürokratie gegen Haftungsrisiko.

    Verbindlich ist in jedem Fall allein der Wortlaut der Allgemeinverfügung NfL 2026-1-3960. Dieser Beitrag fasst zusammen und ordnet ein — er ersetzt die Lektüre des Originals nicht.


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    Über den Autor

    René Wagner, M.Eng., ist Gründer und Geschäftsführer der Dronesolut Aviation GmbH und seit über fünf Jahren als UAS-Sachverständiger für Betriebsgenehmigungen, SORA-Risikobewertungen und Betriebshandbücher tätig. Er ist Mitglied im Branchenverband UAV DACH.

    Stand: 4. August 2026. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum genannten Zeitpunkt wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Verbindlich sind allein die veröffentlichten Allgemeinverfügungen.


    Quellen

    • DFS Deutsche Flugsicherung GmbH: Information über neue Verfahren für UAS-Flüge in Kontrollzonen, Langen, 14. Juli 2026
    • Allgemeinverfügung NfL 2026-1-3960
    • § 21 Abs. 1 Nr. 5 und § 21h LuftVO
    • Luftfahrthandbuch Deutschland (AIP), Ergänzung SUP