Maximal zulässige Flughöhe in der Kontrollzone nach der DFS-Allgemeinverfügung NfL 2026-1-3960 – gültig ab 6. August 2026.
Die DFS teilt Kontrollzonen für den UAS-Betrieb in vier Zonen ein. In Zone 1 ist immer eine individuelle Flugverkehrskontrollfreigabe erforderlich, in den Zonen 2 bis 4 gilt die Freigabe automatisch – solange alle Bedingungen eingehalten werden. Die zulässige Höhe hängt dabei von der Zone, der Flugplatzhöhe und der Geländehöhe am Aufstiegsort ab.
Der Rechner bildet diese Systematik ab, inklusive der Regelung für hindernisnahe Flüge. Die Hintergründe, Bedingungen und Auswirkungen auf das Betriebshandbuch erklärt der ausführliche Fachartikel zur CTR-Neuregelung.
93Meter über Grund
Der Aufstiegsort liegt 7 m über der Flugplatzhöhe: 100 − 7 = 93 m. Verglichen mit 50 m über Grund gilt der größere Wert: 93 m.
Orientierungshilfe ohne Gewähr. Verbindlich ist allein NfL 2026-1-3960. Die Geländehöhe am Aufstiegsort sollte über die Dronesolut Suite ermittelt werden. Stand: 4. August 2026.
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