Genehmigung

    Neue Standardszenarien: Was EASA mit STS-01, STS-02 und dem neuen STS-03 vorhat

    Zuletzt aktualisiert: 25.8.2026Von René Wagner

    Stand: 25. August 2026 · Lesezeit: ca. 8 Minuten · Autor: René Wagner, M.Eng., Dronesolut Aviation GmbH


    Das Wichtigste in Kürze

    Die EASA plant mit dem Entwurf NPA 2026-103 einen Umbau der Standardszenarien:

    • STS-01 und STS-02 werden neu zugeschnitten, sie heißen künftig UAS.STS.020 und UAS.STS.021.
    • STS-03 kommt neu dazu, für Land-, Garten- und Forstwirtschaft, mit der neuen Klasse C7.
    • Das Tempolimit von 5 m/s in STS-01 fällt weg.
    • BVLOS wird ohne Luftraumbeobachter möglich.
    • Der kontrollierte Bodenbereich wird durch Bevölkerungsdichte-Schwellen ersetzt.
    • Diese Schwellen kommen künftig aus der Herstelleranweisung, nicht aus der Verordnung.

    Das ist ein Entwurf, kein geltendes Recht. Voll nutzbar werden die neuen Szenarien voraussichtlich ab dem 30. Juni 2028.


    Warum die EASA das macht

    Die Behörden bearbeiten tausende Einzelanträge für Betriebe, deren Risiko gering ist. Der Aufwand lohnt sich für niemanden.

    Die Lösung: mehr Erklärung statt Genehmigung, und mehr Verantwortung beim Hersteller. Grenzwerte zu Bevölkerungsdichte, Bodenrisikopuffer und angrenzendem Bodenbereich stehen künftig in der Herstelleranweisung.

    Was ein NPA ist: ein Vorschlag, kein Gesetz. Es folgen ein Comment-Response Document, eine EASA-Opinion und der Rechtsakt der EU-Kommission. Einzelne Punkte werden sich noch ändern.


    STS-01 wird UAS.STS.020

    Aspekt Bisher Künftig
    Geltungsbereich Kontrollierter Bodenbereich Bevölkerungsdichte innerhalb der Herstellerschwelle
    Geschwindigkeit Unter 5 m/s Entfällt
    Bodenrisikopuffer Feste Abstände Nach Herstelleranweisung, mit Mindesttabelle
    Luftraum Unkontrolliert oder reserviert Auch kontrolliert, über geografische Gebiete
    Menschenansammlungen Nicht geregelt Keine über 40.000 Personen im Umkreis von 1 km
    Klassen C5 oder C6 C5 oder C6, neu gefasste Anforderungen
    Zeugnis Theorie plus Akkreditierung VLOS- oder BVLOS-STS-Zeugnis

    Mindest-Bodenrisikopuffer je nach Flughöhe: bei 30 m sind es 10 m (bis 10 kg MTOM) oder 20 m (darüber), bei 60 m 15 oder 30 m, bei 90 m 20 oder 45 m, bei 120 m 25 oder 60 m.

    Neu ist eine Pflicht im Flug: Der Fernpilot oder ein Beobachter muss den überwiegenden Teil des überflogenen Bereichs beobachten, Zonen geringerer Bevölkerungsdichte erkennen und die Flugbahn so weit wie praktikabel dorthin anpassen.


    STS-02 wird UAS.STS.021

    Hier liegt die größte praktische Veränderung.

    Aspekt Bisher Künftig
    Luftraumbeobachter Pflicht Optional
    Ohne Beobachter Nicht möglich Bis 1 km zum Piloten, vorprogrammierte Bahn
    Flugsicht Mindestens 5 km 5 km nur mit Beobachtern
    Nah an Bauwerken Nicht vorgesehen Neu: 15 m vertikal, 30 m lateral, ohne Beobachter
    Klasse C6 C6
    Zeugnis Theorie plus Akkreditierung BVLOS-STS-Zeugnis

    Bisher band jeder BVLOS-Einsatz mehrere Personen im Feld. Künftig reicht der Fernpilot, solange die Drohne nicht weiter als einen Kilometer entfernt ist und außerhalb der Sichtverbindung einer vorprogrammierten Bahn folgt. Start und Landung bleiben in Sicht des Piloten.

    Wichtige Einschränkung beim Korridor an Bauwerken: Der Entwurf lässt den Betrieb in dieser Nähe zu einer Anlage nur durch die verantwortliche Stelle oder auf deren Anforderung zu. Als Dienstleister brauchen Sie einen Auftrag des Anlagenbetreibers.


    STS-03: neu für die Landwirtschaft

    Agrardrohnen brauchen bisher fast immer eine Einzelgenehmigung. Das soll wegfallen.

    Merkmal Vorgabe
    Maximale Höhe 20 m über Grund oder über einem Hindernis
    Sichtverbindung VLOS zu jeder Zeit
    Klassen C6 oder C7
    Ort Land-, garten- oder forstwirtschaftlich genutzte Flächen
    Personen Keine unbeteiligte Person wird überflogen
    Pflichtausstattung Fernidentifizierung und Geo-Awareness, aktiv und aktuell
    Fluggeografie Aktives System, das das Verlassen verhindert

    Die neue Klasse C7 schließt die Lücke für große Sprühdrohnen über 25 kg: bis 5 m Abmessung, 15 m/s, 750 kg Startmasse, mit systemseitiger Höhenbegrenzung auf 20 m. Grundlage sind die Anforderungen der Klasse C3.


    Die neue Dichtelogik

    Der kontrollierte Bodenbereich verschwindet. An seine Stelle treten Schwellenwerte, die von drei Dingen abhängen: Größe der Drohne, Modul zur Bodenrisikominderung, Abschirmung im Einsatzgebiet.

    Klasse C5, zulässige Dichte im Betriebsvolumen:

    Drohne Modul und Abschirmung Nur eines davon Keines
    bis 1 m (bzw. 6,5 m² kritische Fläche) unter 50.000/km² unter 5.000/km² unter 500/km²
    bis 3 m (bzw. 65 m²) unter 5.000/km² unter 500/km² unter 50/km²

    Für Klasse C6 gelten dieselben Bedingungen mit jeweils einer Stufe niedrigeren Werten: bei kleinen Drohnen unter 5.000, 500 oder 50, bei größeren unter 500, 50 oder 5 pro Quadratkilometer.

    Zur Einordnung: Die dichtesten deutschen Großstädte liegen im Mittel bei 4.000 bis 5.000 Personen pro Quadratkilometer. Der Spitzenwert von 50.000 gilt also nur für kleine C5-Drohnen mit Minderungsmodul über abgeschirmtem Gebiet, nicht allgemein.

    Dazu kommt der angrenzende Bodenbereich: die Strecke, die die Drohne in drei Minuten bei Höchstgeschwindigkeit zurücklegt, mindestens 5 und höchstens 35 km. Auch er muss je Fluggebiet bewertet werden.


    Was das für Ihren Betrieb bedeutet

    Diese Einsätze werden möglich

    Inspektion ohne Beobachterteam. Freileitungen, Bahnstrecken, Pipelines, Windräder, Brücken. Wo heute zwei bis drei Personen im Feld stehen, reicht künftig der Fernpilot.

    Wiederkehrende Routineflüge. Baufortschritt, Anlagenkontrolle, Deponievermessung. Solche Aufträge lohnen sich erst, wenn nicht jedes Mal ein Team ausrückt.

    Arbeiten im bebauten Bereich. Ohne Tempolimit ist die Fläche in einem Bruchteil der Zeit abgeflogen.

    Dock-Betrieb. Ob automatisierte Wiederholungsflüge künftig per Erklärung gehen, hängt an Drohnengröße, Minderungsmodul und Abschirmung. Der Betrieb muss automatisiert bleiben, nicht autonom werden.

    Landwirtschaft. Pflanzenschutz, Aussaat, Bestandsmonitoring, Forstschutz über STS-03.

    Die wirtschaftlichen Folgen

    Die Vorlaufzeit verschwindet. Eine Genehmigung dauert Wochen bis Monate, eine Erklärung wirkt mit der Eingangsbestätigung. Kurzfristige Aufträge werden überhaupt erst erreichbar.

    Weniger Personal pro Einsatz. Zwei bis vier Personen werden zu einer. Und ohne Beobachterlogistik passen mehr Einsätze in einen Tag.

    Die Hürde sinkt für alle. Die Genehmigung war für viele Betriebe ein Wettbewerbsvorteil. Fällt sie weg, können mehr Anbieter dasselbe anbieten. Die Differenzierung verschiebt sich von „wer darf das überhaupt" zu „wer liefert nachweislich sauber und dokumentiert".

    Fixkosten steigen leicht: halbjährlicher Tätigkeitsbericht an die Behörde, Bewertung von drei Flächenkategorien je Fluggebiet, musterabhängige Grenzwerte, ab 2031 Nachrüstung von Fernidentifizierung und Geo-Awareness bei Geräten über 900 g.

    Die Gerätewahl bindet stärker. Welche Dichtewerte der Hersteller deklariert, entscheidet künftig mit über Ihren Betriebsraum. Bei der Beschaffung gehört diese Frage auf die Liste.


    Neue Zeugnisse für Fernpiloten

    Statt Theoriezeugnis plus Akkreditierung je Szenario gibt es drei Stufen: das Zeugnis über theoretische Kenntnisse als Grundlage, darauf aufbauend das VLOS-STS-Zeugnis und das BVLOS-STS-Zeugnis.

    • Die Theorieprüfung umfasst mindestens 60 Fragen statt 40, mit A2-Zeugnis mindestens 50 statt 30.
    • Neues Prüfungsfach: technische und betriebliche Mitigationen für Luftrisiken.
    • Bestehensgrenze bleibt 75 Prozent, Gültigkeit fünf Jahre.

    Praktisch wichtig: STS-01 und STS-03 verlangen ein VLOS- oder BVLOS-Zeugnis, STS-02 das BVLOS-Zeugnis. Wer das BVLOS-Zeugnis hat, ist für alle drei Szenarien qualifiziert.


    Ab wann gilt das?

    Kurz: voll nutzbar ab dem 30. Juni 2028.

    Zeitpunkt Was passiert
    30. Juni 2027 Angenommenes Inkrafttreten. Der Text der Szenarien gilt
    30. Juni 2028 STS-Zeugnisse, Fernidentifizierung, Geo-Awareness, neues Erklärungsformular
    bis 30. Juni 2031 Übergangsfrist für Bestandsgeräte
    1. Juli 2031 Alle Drohnen über 900 g brauchen Fernidentifizierung und Geo-Awareness

    Die Lücke dazwischen: Der neue STS-01 verlangt ein STS-Zeugnis, aber die Vorschrift zur Ausstellung gilt erst ab dem 30. Juni 2028. Für C5- und C6-Geräte unter 25 kg, die vor dem Stichtag auf den Markt kamen, sieht der Entwurf einen Übergangspfad mit der alten Qualifikation vor, allerdings mit strengeren Dichtegrenzen: bei STS-01 unter 500 Personen pro Quadratkilometer mit Abschirmung, sonst unter 50.

    Bestandsschutz: Betriebe, die vor dem 30. Juni 2028 unter Erklärung oder Genehmigung laufen, dürfen bis 2031 ohne Fernidentifizierung weiterfliegen. Genehmigungen lassen sich verlängern, aber nur solange das UAS-Modell unverändert bleibt.


    Was Sie jetzt tun sollten

    Es drängt keine Frist. Diese vier Punkte lohnen trotzdem schon jetzt:

    1. Beim Hersteller nachfragen, welche Dichtewerte er für Ihr Wunschmuster deklarieren wird und ob ein Modul zur Bodenrisikominderung vorgesehen ist. Diese Angaben entscheiden künftig über Ihren Betriebsraum.
    2. Betriebsart überdenken: Fallen Ihre Einsätze künftig unter ein Szenario? Der Wechsel von Genehmigung zu Erklärung spart bei jedem neuen Fluggebiet Zeit.
    3. Ausbildung planen: Das BVLOS-STS-Zeugnis deckt künftig alle drei Szenarien ab.
    4. Datenbasis prüfen: Angrenzender Bodenbereich, musterabhängige Grenzwerte und der halbjährliche Bericht setzen strukturierte Daten zu Fluggebieten, Flugstunden und Geräten voraus.

    Häufige Fragen

    Ab wann kann ich unter dem neuen STS-01 fliegen?

    Der Text soll mit dem Inkrafttreten gelten, angenommen zum 30. Juni 2027. Die verlangten Zeugnisse gibt es aber erst ab dem 30. Juni 2028. Für Bestandsgeräte der Klassen C5 und C6 gibt es einen Übergangspfad mit alter Qualifikation, aber deutlich strengeren Dichtegrenzen.

    Darf ich den Korridor an Bauwerken frei nutzen?

    Nein. Der Betrieb in dieser Nähe zu einer Anlage ist auf die verantwortliche Stelle beschränkt oder auf Betriebe, die auf deren Anforderung erfolgen.

    Wird Dock-Betrieb über bewohntem Gebiet möglich?

    Das hängt an Drohnengröße, Minderungsmodul und Abschirmung. Der Höchstwert von unter 50.000 pro Quadratkilometer gilt nur für kleine C5-Drohnen mit Minderungsmodul über abgeschirmtem Gebiet. Maßgeblich sind die Angaben des Herstellers.

    Muss ich mein Betriebshandbuch anpassen?

    Jetzt noch nicht. Wenn der Rechtsakt kommt, ja: Betriebsvolumen, angrenzender Bodenbereich, musterabhängige Grenzwerte und die neuen Fernpilotenpflichten wirken sich aus.

    Betrifft mich das, wenn ich keine STS nutze?

    Sehr wahrscheinlich ja. Fernidentifizierung, Geo-Awareness und der halbjährliche Tätigkeitsbericht gelten in der Kategorie „speziell" unabhängig von den Standardszenarien.


    Fazit

    Der Entwurf bringt echte Erleichterungen: kein Tempolimit mehr, BVLOS ohne Beobachter, ein Korridor an Bauwerken, ein Agrar-Szenario und eine dichtebasierte statt flächenbasierte Betrachtung des Bodenrisikos.

    Der Gegenwert ist mehr Dokumentation und mehr Abhängigkeit vom Gerät. Das Muster ist dasselbe wie bei den Kontrollzonen: Die Regeln werden praxisnäher, und die Nachweispflicht wandert zum Betreiber.

    Bis der Rechtsakt steht, reicht gelassene Aufmerksamkeit. Nichts davon muss heute umgesetzt werden. Manches sollte aber schon jetzt in Beschaffung und Ausbildung einfließen.


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    • Regulatorik-Check: Welche Änderungen betreffen Ihren Betrieb, und ab wann?
    • Betriebsartenanalyse: Genehmigung, Erklärung oder Standardszenario, was passt zu Ihren Einsätzen?
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    Über den Autor

    René Wagner, M.Eng., ist Luftfahrtingenieur sowie Gründer und Geschäftsführer der Dronesolut Aviation GmbH. Er arbeitet seit über fünf Jahren als UAS-Sachverständiger für Betriebsgenehmigungen, SORA-Risikobewertungen und Betriebshandbücher und ist Mitglied im Branchenverband UAV DACH.

    Stand: 25. August 2026. Dieser Beitrag gibt einen Entwurfsstand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Verbindlich ist erst der veröffentlichte Rechtsakt.


    Quellen

    • EASA NPA 2026-103, Teile A bis D, Rulemaking Task RMT.0729 Subtask 2
    • Verordnungen (EU) 2019/945, (EU) 2019/947 und (EU) 2021/664