Genehmigung

    Neue Standardszenarien: Was EASA mit STS-01, STS-02 und dem neuen STS-03 vorhat

    Zuletzt aktualisiert: 25.8.2026Von René Wagner

    Stand: 25. August 2026 · Lesezeit: ca. 8 Minuten · Autor: René Wagner, M.Eng., Dronesolut Aviation GmbH


    Das Wichtigste in Kürze

    Die EASA plant mit dem Entwurf NPA 2026-103 einen Umbau der Standardszenarien:

    • STS-01 und STS-02 werden neu zugeschnitten, sie heißen künftig UAS.STS.020 und UAS.STS.021.
    • STS-03 kommt neu dazu, für Land-, Garten- und Forstwirtschaft, mit der neuen Klasse C7.
    • Das Geschwindigkeitslimit von 5 m/s in STS-01 fällt weg.
    • Bei STS-02 entfallen die festen Abstandsgrenzen; das Luftrisiko wird über die Wahl des Luftraums geregelt.
    • Der kontrollierte Bodenbereich wird bei STS-01 und STS-02 durch Bevölkerungsdichte-Schwellen ersetzt.
    • Diese Schwellen kommen künftig aus der Herstelleranweisung, nicht aus der Verordnung.

    Das ist ein Entwurf, kein geltendes Recht. Nutzbar werden die neuen Szenarien voraussichtlich ab der 1. Jahreshälfte 2027, ggf. zunächst noch eingeschränkt.


    Warum die EASA das macht

    Die Behörden bearbeiten tausende Einzelanträge für Betriebe, deren Risiko gering ist. Der Aufwand lohnt sich für niemanden.

    Die Lösung: mehr Erklärung statt Genehmigung, und mehr Verantwortung beim Hersteller. Grenzwerte zu Bevölkerungsdichte, Bodenrisikopuffer und angrenzendem Bodenbereich stehen künftig in der Herstelleranweisung.

    Was ein NPA ist: ein Vorschlag, kein Gesetz. Es folgen ein Comment-Response Document, eine EASA-Opinion und der Rechtsakt der EU-Kommission. Einzelne Punkte werden sich noch ändern.


    STS-01 wird UAS.STS.020

    Aspekt Bisher Künftig
    Einsatzgebiet Kontrollierter Bodenbereich Gebiet mit einer Bevölkerungsdichte innerhalb der Herstellervorgaben
    Kontingenzbereich Mindestens 10 m über die Fluggeografie hinaus Nach Herstelleranweisung
    Bodenrisikopuffer Feste Mindesttabelle nach Höhe und Masse Tabelle gestrichen, Wert aus der Herstelleranweisung
    Geschwindigkeit Unter 5 m/s Entfällt
    Klasse Nur C5 C5 oder C6
    Luftraum Unkontrolliert oder reserviert Unkontrolliert (F/G) oder kontrolliert, nach geografischen Gebieten
    Menschenansammlungen Nicht geregelt Keine über 40.000 Personen im Umkreis von 1 km
    Angrenzender Bodenbereich Nicht geregelt Nach Herstelleranweisung
    Zeugnis Theorie plus Akkreditierung VLOS- oder BVLOS-STS-Zeugnis

    Der kontrollierte Bodenbereich verschwindet. Damit entfällt auch die Pflicht, alle Personen darin über die Risiken zu informieren, zu unterweisen und ihre ausdrückliche Zustimmung einzuholen. Das war in der Praxis oft der aufwendigste Teil eines STS-01-Einsatzes.

    Die feste Puffertabelle ist gestrichen. Bisher gab die Verordnung Mindestabstände nach Flughöhe und Startmasse vor, von 10 m bis 60 m. Künftig ergibt sich der Bodenrisikopuffer aus der Strecke, die die Drohne nach Auslösen der Flugbeendigung voraussichtlich zurücklegt, wie sie der Hersteller angibt. Dasselbe gilt für den Kontingenzbereich, für den bisher pauschal 10 m galten.

    C6 wird zugelassen. Bisher war STS-01 auf die Klasse C5 beschränkt.

    Neue Pflicht im Flug: Der Fernpilot oder ein Beobachter muss den überwiegenden Teil des überflogenen Bereichs beobachten, Zonen geringerer Bevölkerungsdichte erkennen und die Flugbahn so weit wie praktikabel dorthin anpassen.

    Neu bei Start und Landung: Die Drohne muss in Sicht des Fernpiloten oder eines Beobachters sein, alternativ richtet der Betreiber um den Start- und Landebereich einen kontrollierten Bodenbereich ein.


    STS-02 wird UAS.STS.021

    Hier liegt die größte Veränderung des gesamten Entwurfs.

    Aspekt Bisher Künftig
    Einsatzgebiet Kontrollierter Bodenbereich, vollständig in dünn besiedelter Umgebung Bevölkerungsdichte innerhalb der Herstellervorgaben
    Abstand ohne Beobachter Höchstens 1 km zum Piloten, vorprogrammierte Bahn Gestrichen
    Abstand mit Beobachtern 2 km zum Piloten, 1 km zum nächsten Beobachter Gestrichen
    Start und Landung In Sicht des Piloten Gestrichen
    Luftrisiko Über Abstände und Beobachter Über die Wahl des Luftraums
    Flugsicht Mindestens 5 km 5 km nur bei Einsatz von Beobachtern
    Menschenansammlungen Nicht geregelt Keine über 40.000 Personen im Umkreis von 1 km
    Zeugnis Theorie plus Akkreditierung BVLOS-STS-Zeugnis

    Das komplette Abstandsregime ist gestrichen. Bisher regelte STS-02 das Luftrisiko über feste Entfernungen: ohne Luftraumbeobachter maximal 1 km zum Piloten mit vorprogrammierter Bahn, mit Beobachtern maximal 2 km. Diese Absätze sind im Entwurf durchgestrichen, ersatzlos.

    An ihre Stelle tritt eine Bedingung an den Luftraum. Im unkontrollierten Luftraum (F oder G) muss eine dieser vier Voraussetzungen erfüllt sein:

    1. Der Luftraum ist für den Einsatz reserviert oder abgetrennt.
    2. Es werden Luftraumbeobachter eingesetzt.
    3. Der Flug bleibt innerhalb von 15 m vertikal und 30 m lateral zu einer Anlage oder Infrastruktur.
    4. Es gelten die Bedingungen eines geografischen Gebiets.

    Dazu kommt erstmals der kontrollierte Luftraum, ebenfalls nach den Bedingungen geografischer Gebiete.

    Was das praktisch heißt: Wer entlang einer Anlage fliegt, erfüllt die Luftraumbedingung durch die Nähe zum Bauwerk. Eine feste Obergrenze für die Entfernung zum Fernpiloten nennt der Entwurf dann nicht mehr. Die Abstände wandern in das Betriebshandbuch: Der Betreiber muss sicherstellen, dass Anzahl und Platzierung der Beobachter angemessen sind und dass Sicht und geplante Entfernung innerhalb der im Handbuch festgelegten Grenzen liegen.

    Damit verschiebt sich die Logik vom festen Grenzwert zur begründeten eigenen Festlegung. Für den Betreiber ist das mehr Spielraum und zugleich mehr Begründungspflicht.

    Zweitens fällt das Einsatzgebiet weit auf. Bisher musste der gesamte Betrieb über einem kontrollierten Bodenbereich stattfinden, der vollständig in dünn besiedelter Umgebung liegt. Künftig genügt eine Bevölkerungsdichte innerhalb der Herstellervorgaben. Für Trassen, die durch wechselnd besiedeltes Gebiet führen, ist das der entscheidende Unterschied.

    Drittens gilt die Flugsicht von 5 km nur noch, wenn Luftraumbeobachter eingesetzt werden.

    Wichtige Einschränkung beim Korridor an Bauwerken: Der Entwurf lässt den Betrieb in dieser Nähe zu einer Anlage nur durch die verantwortliche Stelle oder auf deren Anforderung zu. Als Dienstleister brauchen Sie einen Auftrag des Anlagenbetreibers.


    STS-03: neu für die Landwirtschaft

    Agrardrohnen brauchen bisher fast immer eine Einzelgenehmigung. Das soll wegfallen.

    Merkmal Vorgabe
    Maximale Höhe 20 m über Grund oder über einem Hindernis
    Sichtverbindung VLOS zu jeder Zeit
    Klassen C6 oder C7
    Ort Land-, garten- oder forstwirtschaftlich genutzte Flächen
    Personen Keine unbeteiligte Person wird überflogen
    Pflichtausstattung Fernidentifizierung und Geo-Awareness, aktiv und aktuell
    Fluggeografie Aktives System, das das Verlassen verhindert

    Die neue Klasse C7 schließt die Lücke für große Sprühdrohnen über 25 kg: bis 5 m Abmessung, 15 m/s, 750 kg Startmasse, mit systemseitiger Höhenbegrenzung auf 20 m. Grundlage sind die Anforderungen der Klasse C3.


    Die neue Dichtelogik

    Der kontrollierte Bodenbereich verschwindet. An seine Stelle treten Schwellenwerte, die von drei Dingen abhängen: Größe der Drohne, Modul zur Bodenrisikominderung, Abschirmung im Einsatzgebiet.

    Klasse C5, zulässige Dichte im Betriebsvolumen:

    Drohne Modul und Abschirmung Nur eines davon Keines
    bis 1 m (bzw. 6,5 m² kritische Fläche) unter 50.000/km² unter 5.000/km² unter 500/km²
    bis 3 m (bzw. 65 m²) unter 5.000/km² unter 500/km² unter 50/km²

    Für Klasse C6 gelten dieselben Bedingungen mit jeweils einer Stufe niedrigeren Werten: bei kleinen Drohnen unter 5.000, 500 oder 50, bei größeren unter 500, 50 oder 5 pro Quadratkilometer.

    Zur Einordnung: Die dichtesten deutschen Großstädte liegen im Mittel bei 4.000 bis 5.000 Personen pro Quadratkilometer. Der Spitzenwert von 50.000 gilt also nur für kleine C5-Drohnen mit Minderungsmodul über abgeschirmtem Gebiet, nicht allgemein.

    Dazu kommt der angrenzende Bodenbereich: die Strecke, die die Drohne in drei Minuten bei Höchstgeschwindigkeit zurücklegt, mindestens 5 und höchstens 35 km. Auch er muss je Fluggebiet bewertet werden.


    Was das für Ihren Betrieb bedeutet

    Diese Einsätze werden möglich

    Inspektion linearer Infrastruktur. Freileitungen, Bahnstrecken, Pipelines, Windräder, Brücken. Bisher scheiterten solche Aufträge an zwei Hürden: Die Trasse musste durchgehend über dünn besiedeltem Gebiet liegen, und ohne Luftraumbeobachter war bei einem Kilometer Schluss. Beide Hürden fallen. Wer nah am Bauwerk bleibt, erfüllt die Luftraumbedingung durch die Nähe zur Struktur.

    Wiederkehrende Routineflüge. Baufortschritt, Anlagenkontrolle, Deponievermessung. Solche Aufträge lohnen sich erst, wenn nicht jedes Mal ein Team ausrückt.

    Arbeiten im bebauten Bereich. Ohne Geschwindigkeitslimit ist die Fläche in einem Bruchteil der Zeit abgeflogen.

    Dock-Betrieb. Ob automatisierte Wiederholungsflüge künftig per Erklärung gehen, hängt an Drohnengröße, Minderungsmodul und Abschirmung. Der Betrieb muss automatisiert bleiben, nicht autonom werden.

    Landwirtschaft. Pflanzenschutz, Aussaat, Bestandsmonitoring, Forstschutz über STS-03.

    Die wirtschaftlichen Folgen

    Die Vorlaufzeit verschwindet. Eine Genehmigung dauert Wochen bis Monate, eine Erklärung wirkt mit der Eingangsbestätigung. Kurzfristige Aufträge werden überhaupt erst erreichbar.

    Weniger Personal, größere Reichweite. Wer die Luftraumbedingung heute über Beobachter erfüllt, kann sie bei Arbeiten am Bauwerk künftig über den Korridor erfüllen. Das spart zwei bis drei Personen pro Einsatz und die Beobachterlogistik. Gleichzeitig fällt die Kilometergrenze, die bisher bestimmte, wie weit eine Trasse in einem Anflug abgeflogen werden konnte.

    Die Hürde sinkt für alle. Die Genehmigung war für viele Betriebe ein Wettbewerbsvorteil. Fällt sie weg, können mehr Anbieter dasselbe anbieten. Die Differenzierung verschiebt sich von „wer darf das überhaupt" zu „wer liefert nachweislich sauber und dokumentiert".

    Fixkosten steigen leicht: halbjährlicher Tätigkeitsbericht an die Behörde, Bewertung von drei Flächenkategorien je Fluggebiet, musterabhängige Grenzwerte, ab 2031 Nachrüstung von Fernidentifizierung und Geo-Awareness bei Geräten über 900 g.

    Die Gerätewahl bindet stärker. Welche Dichtewerte der Hersteller deklariert, entscheidet künftig mit über Ihren Betriebsraum. Bei der Beschaffung gehört diese Frage auf die Liste.


    Neue Zeugnisse für Fernpiloten

    Statt Theoriezeugnis plus Akkreditierung je Szenario gibt es drei Stufen: das Zeugnis über theoretische Kenntnisse als Grundlage, darauf aufbauend das VLOS-STS-Zeugnis und das BVLOS-STS-Zeugnis.

    • Die Theorieprüfung umfasst mindestens 60 Fragen statt 40, mit A2-Zeugnis mindestens 50 statt 30.
    • Neues Prüfungsfach: technische und betriebliche Mitigationen für Luftrisiken.
    • Bestehensgrenze bleibt 75 Prozent, Gültigkeit fünf Jahre.

    Praktisch wichtig: STS-01 und STS-03 verlangen ein VLOS- oder BVLOS-Zeugnis, STS-02 das BVLOS-Zeugnis. Wer das BVLOS-Zeugnis hat, ist für alle drei Szenarien qualifiziert.


    Ab wann können die neuen STS genutzt werden?

    Die neuen Standardszenarien sollen mit dem Inkrafttreten gelten, das der Entwurf für den 30. Juni 2027 annimmt. Ein Teil der Vorschriften greift aber erst ein Jahr später, darunter ausgerechnet die neuen VLOS- und BVLOS-STS-Zeugnisse, die die Szenarien verlangen. Für diese Zwischenphase gibt es eine Übergangsregelung: Wer eine C5- oder C6-Drohne unter 25 kg einsetzt, die vor dem Stichtag drei Monate nach Veröffentlichung auf den Markt kam, darf mit der alten praktischen Akkreditierung fliegen, allerdings nur über deutlich dünner besiedeltem Gebiet (bei STS-01 und STS-03 unter 500 Personen pro Quadratkilometer mit Abschirmung, sonst unter 50; bei STS-02 unter 50 beziehungsweise unter 5). Uneingeschränkt nutzbar werden die Szenarien deshalb erst zum 30. Juni 2028, wenn auch Fernidentifizierung, Geo-Awareness, der halbjährliche Tätigkeitsbericht und das EU-einheitliche Erklärungsformular gelten. Bestehende Betriebe unter Erklärung oder Genehmigung dürfen bis zum 30. Juni 2031 ohne Fernidentifizierung und Geo-Awareness weiterfliegen, sofern sie das UAS-Modell nicht wechseln; ab dem 1. Juli 2031 ist beides für alle Drohnen über 900 g Pflicht. Für die meisten Betriebe heißt das: mit Mitte 2028 planen.


    Was Sie jetzt tun sollten

    Es drängt keine Frist. Diese vier Punkte lohnen trotzdem schon jetzt:

    1. Beim Hersteller nachfragen, welche Dichtewerte er für Ihr Wunschmuster deklarieren wird und ob ein Modul zur Bodenrisikominderung vorgesehen ist. Diese Angaben entscheiden künftig über Ihren Betriebsraum.
    2. Betriebsart überdenken: Fallen Ihre Einsätze künftig unter ein Szenario? Der Wechsel von Genehmigung zu Erklärung spart bei jedem neuen Fluggebiet Zeit.
    3. Ausbildung planen: Das BVLOS-STS-Zeugnis deckt künftig alle drei Szenarien ab.
    4. Datenbasis prüfen: Angrenzender Bodenbereich, musterabhängige Grenzwerte und der halbjährliche Bericht setzen strukturierte Daten zu Fluggebieten, Flugstunden und Geräten voraus.

    Häufige Fragen

    Ab wann kann ich unter dem neuen STS-01 fliegen?

    Eingeschränkt ab dem 30. Juni 2027, uneingeschränkt ab dem 30. Juni 2028. In der Übergangsphase brauchen Sie ein C5- oder C6-Gerät unter 25 kg, das vor dem Stichtag auf den Markt kam, und die alte praktische Akkreditierung. Die zulässige Bevölkerungsdichte ist dann auf unter 500 Personen pro Quadratkilometer mit Abschirmung begrenzt, sonst auf unter 50.

    Darf ich den Korridor an Bauwerken frei nutzen?

    Nein. Der Betrieb in dieser Nähe zu einer Anlage ist auf die verantwortliche Stelle beschränkt oder auf Betriebe, die auf deren Anforderung erfolgen.

    Wird Dock-Betrieb über bewohntem Gebiet möglich?

    Das hängt an Drohnengröße, Minderungsmodul und Abschirmung. Der Höchstwert von unter 50.000 pro Quadratkilometer gilt nur für kleine C5-Drohnen mit Minderungsmodul über abgeschirmtem Gebiet. Maßgeblich sind die Angaben des Herstellers.

    Muss ich mein Betriebshandbuch anpassen?

    Jetzt noch nicht. Wenn der Rechtsakt kommt, ja: Betriebsvolumen, angrenzender Bodenbereich, musterabhängige Grenzwerte und die neuen Fernpilotenpflichten wirken sich aus.

    Betrifft mich das, wenn ich keine STS nutze?

    Sehr wahrscheinlich ja. Fernidentifizierung, Geo-Awareness und der halbjährliche Tätigkeitsbericht gelten in der Kategorie „speziell" unabhängig von den Standardszenarien.


    Fazit

    Der Entwurf bringt echte Erleichterungen: kein Geschwindigkeitslimit mehr, BVLOS ohne Beobachter, ein Korridor an Bauwerken, ein Agrar-Szenario und eine dichtebasierte statt flächenbasierte Betrachtung des Bodenrisikos.

    Der Gegenwert ist mehr Dokumentation und mehr Abhängigkeit vom Gerät. Das Muster ist dasselbe wie bei den Kontrollzonen: Die Regeln werden praxisnäher, und die Nachweispflicht wandert zum Betreiber.

    Bis der Rechtsakt steht, reicht gelassene Aufmerksamkeit. Nichts davon muss heute umgesetzt werden. Manches sollte aber schon jetzt in Beschaffung und Ausbildung einfließen.


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    Über den Autor

    René Wagner, M.Eng., ist Luftfahrtingenieur sowie Gründer und Geschäftsführer der Dronesolut Aviation GmbH. Er arbeitet seit über fünf Jahren als UAS-Sachverständiger für Betriebsgenehmigungen, SORA-Risikobewertungen und Betriebshandbücher und ist Mitglied im Branchenverband UAV DACH.

    Stand: 25. August 2026. Dieser Beitrag gibt einen Entwurfsstand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Verbindlich ist erst der veröffentlichte Rechtsakt.


    Quellen

    • EASA NPA 2026-103, Teile A bis D, Rulemaking Task RMT.0729 Subtask 2
    • Verordnungen (EU) 2019/945, (EU) 2019/947 und (EU) 2021/664