Grenzüberschreitender Drohnenbetrieb: So fliegen Sie mit Ihrer Betriebsgenehmigung im EU-Ausland
Stand: 25. August 2026 · Lesezeit: ca. 8 Minuten · Autor: René Wagner, M.Eng., Dronesolut Aviation GmbH
Das Wichtigste in Kürze
Eine Betriebsgenehmigung nach Artikel 12 der DVO (EU) 2019/947 berechtigt nicht automatisch zum Flug in jedem EU-Land. Wer im Ausland fliegen will, meldet das vorher bei der Behörde des Ziellandes an.
Der Ablauf:
- Örtliche Bedingungen im Zielland ermitteln
- Minderungsmaßnahmen und Verfahren daran anpassen
- Prüfen, ob die eigene Genehmigung das Fluggebiet abdeckt. Wenn nicht: zuerst bei der eigenen Behörde aufnehmen lassen
- Antrag bei der Behörde des Ziellandes stellen
- Deren Bestätigung abwarten, dann fliegen
Eine zweite Betriebsgenehmigung brauchen Sie nicht. Die erteilt allein der Eintragungsstaat.
Zwei Begriffe, die man auseinanderhalten muss
Eintragungsstaat ist das Land, in dem Ihre Betriebsgenehmigung erteilt wurde. In Deutschland ist dafür in aller Regel die Luftfahrtbehörde des Landes zuständig, also etwa ein Regierungspräsidium oder Luftamt, nicht das Luftfahrt-Bundesamt. Das LBA ist nur in Sonderfällen zuständig.
Mitgliedstaat meint im Zusammenhang mit grenzüberschreitendem Betrieb das Land, in dem Sie fliegen wollen.
Der Grundgedanke: Ihre Genehmigung wird nur einmal erteilt. Das Zielland prüft nicht die Genehmigung, sondern ob Ihre Verfahren zu den örtlichen Gegebenheiten passen.
Der Ablauf
Nehmen wir einen Flug von Deutschland nach Polen.
| UAS-Betreiber | Mustermann AG, Berlin |
| Eintragungsstaat | Deutschland, zuständige Landesluftfahrtbehörde |
| Mitgliedstaat | Polen, Civil Aviation Authority |
Schritt 1: Örtliche Bedingungen ermitteln
Was gilt im Einsatzgebiet? Relevant sind Luftraumstruktur, Flugplätze in der Nähe, Personendichte am Boden, Geländebeschaffenheit, klimatische Verhältnisse und nationale Sonderregeln.
Schritt 2: Minderungsmaßnahmen anpassen
Weichen die örtlichen Bedingungen von Ihren bisherigen Annahmen ab, müssen die Maßnahmen zur Minderung des Bodenrisikos nach SORA 2.5 nachgezogen werden:
- M1(A) Sheltering: Schützt die Bebauung im neuen Gebiet Personen in vergleichbarer Weise?
- M1(B) Betriebliche Einschränkungen: Lässt sich die reduzierte Personendichte am neuen Standort tatsächlich sicherstellen?
- M1(C) Bodenbeobachtung: Ist der Bereich vor Ort so einsehbar und zugänglich, dass die Beobachtung wie beschrieben funktioniert?
M2, also die technische Minderung der Aufprallwirkung, hängt am Gerät und reist mit. Sie ist beim Standortwechsel in der Regel unkritisch.
Der Emergency Response Plan ist unter SORA 2.5 keine Minderungsmaßnahme mehr, muss aber trotzdem angepasst werden: Notrufnummern, zuständige Stellen und Meldewege sind im Ausland andere.
Schritt 3: Die Weiche, die über den weiteren Weg entscheidet
Jetzt kommt der Punkt, der in der Praxis über zwei völlig unterschiedliche Aufwände entscheidet: Deckt Ihre Betriebsgenehmigung das ausländische Fluggebiet ab?
Generische Genehmigung. Sie beschreibt das Einsatzgebiet über Merkmale statt über Koordinaten: Bevölkerungsdichte, Umgebungsart, Luftraumklasse. Ein neues Gebiet, das diesen Merkmalen entspricht, ist bereits gedeckt. Sie können direkt weiter zu Schritt 4.
Ortsgebundene Genehmigung. Sie listet konkrete Fluggebiete auf. Ein Gebiet, das nicht darin steht, ist nicht gedeckt, auch nicht im Inland. Sie müssen es also zuerst bei Ihrer eigenen Behörde aufnehmen lassen, bevor der Weg über das Zielland überhaupt Sinn ergibt.
Die Analyse aus Schritt 1 und 2 fällt in beiden Fällen an. Sie ist genau das, was Ihre eigene Behörde für ihre Entscheidung braucht. Der Unterschied liegt nicht in der Arbeit, sondern darin, ob Sie sie einmal oder zweimal einreichen müssen.
Für die Beratungspraxis heißt das: Wer regelmäßig an wechselnden Orten arbeitet, spart mit einer generischen Formulierung bei jedem Einsatz ein komplettes Verfahren. Das lohnt sich, bei der nächsten Änderung der Genehmigung gezielt anzusprechen.
Schritt 4: Antrag im Zielland
Der Antrag geht an die Behörde des Landes, in dem geflogen werden soll. Beizufügen sind:
- eine Kopie der Betriebsgenehmigung oder der LUC-Genehmigungsbedingungen
- die Standorte des geplanten Betriebs
- die aktualisierten Minderungsmaßnahmen und die geänderten Kapitel des Betriebshandbuchs
- Nachweise über die Einhaltung der geänderten Verfahren, im Umfang passend zum Robustheitsgrad
Schritt 5: Bestätigung abwarten
Die Behörde des Ziellandes prüft den Antrag unverzüglich und bestätigt gegenüber Ihnen und der Behörde des Eintragungsstaats, dass die aktualisierten Minderungsmaßnahmen für den beabsichtigten Ort zufriedenstellend sind.
Erst mit dieser Bestätigung dürfen Sie den Betrieb aufnehmen. Der Eingang des Antrags genügt nicht.
Der Eintragungsstaat vermerkt anschließend die aktualisierten Minderungsmaßnahmen in Ihrer Betriebsgenehmigung.
Praxishinweis: Verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Bestätigung Ihre eigene Behörde automatisch erreicht. Das LBA weist ausdrücklich darauf hin, dass Betreiber sicherstellen müssen, dass die Bestätigung dort vorliegt, und sie andernfalls unverzüglich selbst einreichen.
Sonderfall LUC
Wer ein Betreiberzeugnis (Light UAS Operator Certificate) mit den passenden Rechten besitzt, kann abkürzen. Nötig ist trotzdem ein Antrag beim Zielland, mit dem vorgesehenen Formular, einer Kopie der Genehmigungsbedingungen nach UAS.LUC.050 und den geplanten Standorten.
Wie es weitergeht, hängt von Ihren LUC-Rechten ab:
| Ihre LUC-Rechte | Wann Sie starten dürfen |
|---|---|
| Recht, örtliche Bedingungen selbst zu bewerten und Minderungsmaßnahmen an anderen Standorten anzuwenden | Sobald Eingang und Vollständigkeit des Antrags bestätigt sind |
| Dieses Recht nicht enthalten | Erst nach der Bestätigung, dass die aktualisierten Maßnahmen für die Standorte zufriedenstellend sind |
Der Unterschied ist erheblich: Im ersten Fall ist es eine Anzeige, im zweiten eine inhaltliche Prüfung. Wer regelmäßig grenzüberschreitend fliegt, sollte dieses Privileg bei der LUC-Beantragung gezielt mitbeantragen.
Die Sprache des Betriebshandbuchs
Das Betriebshandbuch darf in Englisch oder in der Sprache des Eintragungsstaats verfasst sein.
Wer regelmäßig in mehreren Mitgliedstaaten fliegt, fährt mit einem englischen Handbuch deutlich besser. Sonst schicken Sie geänderte Kapitel auf Deutsch an Behörden, die sie erst übersetzen lassen müssen. Eine Übersetzung lohnt sich am ehesten im Zuge der nächsten ohnehin anstehenden Revision.
Häufige Stolpersteine
Die Reihenfolge verwechselt. Die Analyse der örtlichen Bedingungen kommt zuerst. Ohne sie kann weder die eigene Behörde noch das Zielland entscheiden.
Nicht geprüft, ob die Genehmigung den Ort abdeckt. Wer mit einer ortsgebundenen Genehmigung direkt ins Zielland geht, verliert Zeit und muss den Schritt nachholen.
Verwechslung von Ortswechsel und Betriebsänderung. Artikel 13 deckt die Anpassung der Maßnahmen an örtliche Gegebenheiten ab. Er deckt nicht ab, dass sich der Betrieb selbst ändert. Mehr Flughöhe, BVLOS statt VLOS oder ein anderes Muster bedeuten einen Änderungsantrag bei der eigenen Behörde.
Ohne Bestätigung geflogen. Ohne Bestätigung des Ziellandes ist der Flug nicht gedeckt. Die einzige Ausnahme sind LUC-Inhaber mit dem passenden Privileg.
Mitigationen als übertragbar angenommen. Ob M1(A), M1(B) oder M1(C) am neuen Standort greifen, muss belegt werden, nicht vermutet.
Nur an die Luftfahrtbehörde gedacht. Zustimmungen Dritter, Datenschutz, Naturschutz und nationale Sonderregeln gelten im Zielland genauso. Die Freigabe der Luftfahrtbehörde ersetzt sie nicht.
Häufige Fragen
Brauche ich im Ausland eine zweite Betriebsgenehmigung?
Nein. Die Genehmigung erteilt allein der Eintragungsstaat. Das Zielland bestätigt nur, dass Ihre Verfahren zu den örtlichen Bedingungen passen.
Muss ich erst zu meiner eigenen Behörde?
Das hängt davon ab, wie Ihre Genehmigung formuliert ist. Beschreibt sie Einsatzgebiete über Merkmale, gehen Sie direkt zum Zielland. Listet sie konkrete Fluggebiete auf, muss das neue Gebiet zuerst bei Ihrer Behörde aufgenommen werden.
Wie lange dauert das Verfahren?
Die Verordnung verlangt eine unverzügliche Prüfung, nennt aber keine Frist. Die Praxis unterscheidet sich zwischen den Mitgliedstaaten erheblich. Planen Sie Puffer ein.
Gilt das auch für Betriebe unter einer Erklärung?
Ja, in vereinfachter Form. Wer unter einem Standardszenario mit Erklärung fliegt, übermittelt der Behörde des Ziellandes eine Kopie der Erklärung sowie eine Kopie der Bestätigung über Eingang und Vollständigkeit.
Was bringt mir ein LUC konkret?
Mit dem Recht, örtliche Bedingungen selbst zu bewerten, dürfen Sie starten, sobald Eingang und Vollständigkeit bestätigt sind. Aus einer inhaltlichen Prüfung wird eine Anzeige.
In welcher Sprache muss mein Betriebshandbuch sein?
In Englisch oder in der Sprache des Eintragungsstaats. Bei häufigem grenzüberschreitendem Betrieb ist Englisch die praktischere Wahl.
Fazit
Grenzüberschreitender Betrieb ist kein zweites Genehmigungsverfahren, sondern eine Abstimmung. Der Aufwand steckt in der Vorarbeit: örtliche Bedingungen sauber ermitteln und belegen, dass die eigenen Mitigationen dort greifen.
Diese Vorarbeit fällt immer an. Ob daraus ein Verfahren wird oder zwei, entscheidet der Zuschnitt Ihrer Genehmigung. Wer wechselnde Einsatzorte hat, sollte deshalb bei der nächsten Änderung darauf hinwirken, dass Einsatzgebiete über Merkmale statt über Koordinaten beschrieben werden. Dazu kommen zwei kleinere Hebel: ein englisches Betriebshandbuch und, bei häufigen Auslandseinsätzen, ein LUC mit dem Recht zur eigenen Bewertung der örtlichen Bedingungen.
Unterstützung durch Dronesolut
- Vorbereitung grenzüberschreitender Einsätze: Ermittlung der örtlichen Bedingungen, Anpassung der Maßnahmen, Antragsunterlagen
- Betriebsgenehmigung: Zuschnitt auf wechselnde Einsatzorte statt auf feste Koordinaten
- Betriebshandbuch: Aufbau, Anpassung an örtliche Bedingungen und Übersetzung
- LUC-Begleitung: Beantragung mit den Privilegien, die grenzüberschreitenden Betrieb tatsächlich vereinfachen
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Über den Autor
René Wagner, M.Eng., ist Luftfahrtingenieur sowie Gründer und Geschäftsführer der Dronesolut Aviation GmbH. Er arbeitet seit über fünf Jahren als UAS-Sachverständiger für Betriebsgenehmigungen, SORA-Risikobewertungen und Betriebshandbücher und ist Mitglied im Branchenverband UAV DACH.
Stand: 25. August 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Quellen
- Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, insbesondere Artikel 12 und 13 sowie UAS.LUC.050 und UAS.LUC.060
- AMC und GM zu Artikel 13
- SORA 2.5 (JARUS), Minderungsmaßnahmen M1(A), M1(B), M1(C) und M2
- Luftfahrt-Bundesamt, Hinweise zu Betriebsgenehmigungen und grenzübergreifenden Gebieten
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